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Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Was bedeutet das?

Grundrechte – unveräußerlich, dauerhaft, einklagbar, jedoch auch einschränkbar

Grundrechte dürfen durch oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Es obliegt dem Gesetzgeber, eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Erst auf dieser Grundlage kann die Exekutive überhaupt rechtmäßig handeln. Jedoch unterliegt auch die Einschränkung von Grundrechten Grenzen. Eine Einschränkung muss verfassungsmäßig gerechtfertigt sein, d. h. jeder Eingriff muss verhältnismäßig sein. Aktuell wird durch Rechtsverordnungen regiert. Die Rechtsverordnungen wurden von vielen Verwaltungsgerichten in den anhängigen Eilverfahren einkassiert. Nun soll dieser Zustand durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beendet und staatliches Handeln rechtssicher gemacht werden.

Gesetzesentwurf in der Kritik

Handwerklich wird der Entwurf von Experten kritisiert. Warum? Hier einige Punkte:

  • Der Begriff „Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite“ in § 5 I IfSG ist eine unbestimmter Rechtsbegriff, mit welchem man alles herbeizaubern kann. An diesen knüpft jedoch alles an. Bereits in der Vergangenheit wurde die Unbestimmtheit kritisiert.
  • Adressat der Maßnahmen sind große Teile der Bevölkerung, um nicht zu sagen alle. Dies ist bedenklich, denn hier findet eine Neugestaltung des Lebens der Menschen durch staatliche Maßnahmen statt, da tief in Grundrechte eingegriffen wird.
  • Sämtliche Maßnahmen, die durch § 28a IfSG beschlossen werden sollen (die Maßnahmen, die bereits jetzt schon in den verschiedenen Verordnungen der Bundesländer zu finden sind), sind zu undifferenziert und lassen eine Interessensabwägung vermissen.

Die Einschränkung von Grundrechten ist grundsätzlich möglich und an verschiedene Voraussetzung gebunden. Dazu gehören auch die Fragen nach der Legitimität des Zweckes, der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Insbesondere an der Geeignetheit muss sich der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog messen lassen.

Experten wurden in der öffentlichen Anhörung des Bundestages zum „Dritten Bevölkerungsschutzgesetz“ befragt. Sollte das Gesetz verabschiedet werden, wird sich also die Judikative sehr genau mit Zahlen, Daten und Fakten beschäftigen müssen – und zwar mit allen.

Sollte nach der Exekutive nun auch die Legislative durch Fehlleistung glänzen, greift hoffentlich die Rechtsprechung korrigierend ein.

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